Rechtsquiz zum Polizei- und Ordnungsrecht


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Frage 2

Was ist keine originäre Aufgabe der Polizei?

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  • Korrekt.* In § 44 Abs. 2 S. 2 StVO heißt es: Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. Es liegt also hier statt einer originären eine zugewiesene Aufgabe vor. * Antwortmöglichkeit geändert am 03.03.2015, 16.44 Uhr: Zuvor stand in der Antwortoption nur "Die Regelung des Straßenverkehrs". Dies war missverständlich, da § 44 Abs. 2 in Satz 2 der Polizei die originäre Aufgabe zuweist, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.

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