Wann sind "Schockschäden" gem. § 823 I BGB ersatzfähig?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Bisher hat der Senat noch Beeinträchtigungen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen regelmäßig ausgesetzt sind, einschränkend dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet. Von dieser Rechtsprechung hat sich der Senat nunmehr entfernt. Es reiche die pathologische Fassbarkeit der Beeinträchtigung. Näher dazu BGH VI ZR 168/21 (inbs. Rn. 13 ff.).
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