Die Haftung des Fahrzeughalters gem. § 7 I StVG setzt voraus, dass eine Rechtsgutverletzung "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs erfolgt. Dieses Merkmal ist nach ständiger Rechtspechung des BGH ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Deshalb kann es nach Ansicht des BGH auch dann erfüllt sein, wenn sich das Fahrzeug gerade nicht im Verkehr, sondern in einer Werkstatt befindet. Im konkreten Fall (VI ZR 1234/20) war allerdings eine bereits ausgebaute Batterie explodiert. Hier fehlte es deshalb an einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang.
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