Das Oberlandesgericht Köln entschied im Juni, dass ehrverletzende Äußerungen zu Frauen schlechthin Volksverhetzung sein können – 42 Jahre, nachdem das Landgericht Hamburg die Sache mit der kollektiven Geschlechterehre anders sah.
Zur geistig-moralischen Einstimmung bietet es sich an, einen alten Witz zu zitieren:
"In welcher Zeitung steht: 'Mann warf seine Frau aus dem Fenster'? In der Bild-Zeitung. Und in welcher Zeitung steht: 'Frau warf ihren Mann aus dem Fenster?' In Schöner Wohnen."
Es gibt wohl drei Formen, mit einem solchen Witz umzugehen. Es mag (hier: männliche) Leser geben, die nur mit der Schulter zucken oder ihn vielleicht sogar selbst erzählen – bei den morbiden Juristenwitzen liegt der Reiz ja auch darin, dass er aus dem Mund von Robenträgern kommt.
Wer es aber gut findet, sich beleidigt zu fühlen und dank Social Media trainiert ist, stets die hermeneutisch dümmste Interpretation von Allem zu wählen, wird auf diesen Witz empfindlich reagieren – erst recht, wenn er die Fundstelle entdeckt – oder ihn als Material zum Aufrechnen gegen Kränkungen verwenden, die er selbst ausspricht.
Angehörige einer dritten Fraktion lachen generell nicht über erzählte Witze, weil ihnen deren narrative Struktur zu einfältig oder die Absurdität der Welt witzig genug ist.
Ehrverletzung von Geschlechterkollektiven wird strafbar
Es lässt sich leicht ausmalen, in welcher Fraktion das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 9. Juni 2020 (Az. 1 RVs 77/20) am ehesten Zuspruch finden wird.
Gegenstand des Verfahrens waren Äußerungen eines heute 70-jährigen Rentners, der sich offenbar seit geraumer Zeit online sehr hässlich über weibliche Menschen verbreitet, z.B.:
"Männer sind Menschen im eigentlichen Wortsinne. Weiber nehmen am Menschsein zwar teil, aber sie repräsentieren den Menschen nicht. Man kann das vergröbert auch so ausdrücken: Weiber sind Menschen zweiter Klasse. – Oder: Weiber sind minderwertige Menschen."
Das Amtsgericht Bonn hatte in Aussagen dieser Qualität den Tatbestand der Volksverhetzung, § 130 Strafgesetzbuch (StGB), verwirklicht gesehen und den Mann zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen je zehn Euro verurteilt.
Das Landgericht (LG) Bonn sprach ihn mit der Erwägung frei, dass im Rechtssinn Frauen als im Übrigen nicht näher bestimmtes Kollektiv kein "Teil der Bevölkerung" seien – der Gesetzgeber habe hier keinen "allgemeinen Geschlechterschutz" bezweckt.
Das OLG Köln schließlich kam – in einer längeren rechtshistorischen Erörterung – zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber eine solche Eingrenzung des Begriffs "Teile der Bevölkerung" nicht beabsichtigt habe und verwies die Sache zurück nach Bonn.
Unsinn verbieten im Kampf des Guten gegen das Böse
Der Blick ins Internet erhöht zwar nicht immer die Rechtserkenntnis, erhellt aber doch ein wenig, womit sich die Justiz in dem Fall auseinandersetzte:
In dem hier kriminalisierten Online-Forum, das sich dem Kampf gegen eine sogenannte "Weiberplage" verschrieben hat, findet sich eine Mischung aus frauenfeindlichen Sottisen der christlichen und sozialbiologischen Überlieferung.
Das Ganze wirkt, als sei der Psychiater Paul Julius Moebius (1853–1907), Verfasser der berüchtigten Schrift "Über den physiologischen Schwachsinn des Weibes" (Halle, 1900) aus seinem Grab zu Leipzig wiederauferstanden, mittels Zeitmaschinen-Trunkenheitsfahrt ins Bonn der Gegenwart gereist, um sich an einem Wettbewerb zur Kür der schlimmsten Website aller Zeiten zu beteiligen – intellektuell auf dem Stand um 1900, ästhetisch auf dem von 1995.
"Wer die menschliche Gesellschaft will, muß die weibliche überwinden", ist in diesem Umfeld schon einer der tiefschürfenderen Gedanken – eine Umkehrbeleidigung indes, weil die SPD 1989 in ihrem Grundsatzprogramm die Überwindung des Männlichen zu propagieren begann, was immer das bedeuten soll.
Ein Indiz dafür, wie viele Menschen durch das Forum "Weiberplage" verhetzt werden, bot der Besucherzähler der Site: Er verharrte während der Recherche dauerhaft bei "1".
Obwohl dieser Online-Auftritt in Inhalt, Einfluss und Reichweite offensichtlich lachhaft ist, fanden sich doch wieder schnell Stimmen, die das Urteil des OLG Köln aus dogmatischen Gründen oder auch als "Paradigmenwechsel" der Justiz in einem online geführten "Krieg gegen Frauen" begrüßten.
Kollektivbeleidigungsprozess wegen Stern-Softporno
Gemessen daran, dass sich die heutige Gesellschaft angeblich in einem medialen Kriegszustand der Geschlechter befindet, erfuhr die Köln-Bonner Strafsache bisher nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit – verglichen mit dem ersten großen Prozess, der die Anerkennung einer kollektiven Beleidigungsfähigkeit des (weiblichen) Geschlechts bezweckte.
Im Jahr 1978 hatte ein Kreis prominenter Frauen um die Journalistin Alice Schwarzer (1942–), darunter die streitbare Schauspielerin Inge Meysel (1910–2004) oder die politisch etwas wendehälsige Schriftstellerin Luise Rinser (1911–2002) – gegen den Verlag Gruner und Jahr sowie Henri Nannen (1913–1996), den Chefredakteur des brüstelastigen Magazins Stern, auf Unterlassung von Titelbildern geklagt, §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB.
Auf einer Anzahl von Covers hatte der Stern mehr oder weniger entblößte Frauen abgebildet. Als besonders provokant wurde ein Aktbild der jamaikanischen Sängerin und Schauspielerin Grace Jones (1948–) wahrgenommen – es spielte so unverhüllt mit einem Symbol kolonialer Knechtschaft, dass, ästhetisiert-ironisiert oder nicht, heute darüber wohl reihenweise Kioske in Flammen aufgingen.
Die Klägerinnen behaupteten, dass dem Betrachter solcher Coverbilder suggeriert werde, "Frauen seien verfügbar, benutzbar, ausgeliefert, minderwertige Wesen. Durch die Darstellung der Frau als bloßes Sexualobjekt werde sie völlig entpersönlicht und reduziert auf geschlechtliche Benutzbarkeit. Gegenüber diesem Verhalten der Beklagten stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch zu. Sie seien jeweils selbst als Verletzte aktivlegitimiert, denn jede von ihnen sei durch die Titelbilder als Mitglied der Gruppe Frauen, als Mitglied dieses Kollektivs persönlich betroffen und in ihrer Ehre, in ihrer Persönlichkeit als Frau verletzt."
Ein Eindruck zum streitgegenständlichen Bildmaterial lässt sich dankenswerterweise aus einem selbstbeweihräuchernden Memorial der damaligen Klage-Promotorin gewinnen.
Mit Urteil vom 26. Juli 1978 (Az. 74 O 235/78) scheiterte die Klage in juristischer Hinsicht vor dem LG Hamburg auf ganzer Linie. Bereits die Zulässigkeit verneinte das Gericht mangels hinreichender Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), weil es eine Frage "des jeweiligen Geschmacks und der persönlichen Einstellung zu den Erscheinungsformen täglichen Lebens" sei, "ob eine bildliche Darstellung einer Frau diese als bloßes Sexualobjekt, dem Manne beliebig verfügbar und beherrschter, kennzeichnet". Daher bleibe unklar, was hier konkret untersagt werden solle.
Als unzulässig wurde namentlich die "sogenannte Popularklage" gewertet, weil "es sich um eine ausschließlich im angeblichen gemeinsamen Interesse aller in Deutschland lebenden Frauen, zumindest einer unbestimmten Mehrheit dieser Frauen erhobene Klage" handelte.
Zur Frage, ob sich jede Frau durch die Stern-Titelbilder beleidigt fühlen dürfe, zogen die Klägerinnen den Vergleich zu jenen Juden, die den Holocaust überlebt hatten.
Hierzu erklärte das LG Hamburg, die Juden seien "vom BGH nicht deswegen für kollektiv beleidigungsfähig erachtet worden, weil sie ein schweres Schicksal erlitten haben, also gleichsam als eine Art Kompensation dafür, sondern weil dieses gemeinsame ungewöhnlich schwere Schicksal geeignet war und ist, sie aus der großen Masse der übrigen Mitbürger herauszuheben und damit bestimmbar zu machen. Darüber hinaus verkennen die Klägerinnen, daß es sich bei den Frauen nicht um eine hinreichend homogene Gruppe handelt, denn das würde voraussetzen, daß zumindest die ganz überwiegende Mehrheit der Frauen sich als durch ein gemeinsames durch negative kollektive Erfahrungen geprägtes Schicksal verbunden fühlt. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, da bei den Frauen insgesamt – das dürfte unstreitig sein – ein einigermaßen übereinstimmender Bewußtseinsstand im Sinne der politischen Prämisse der Klägerinnen nicht vorausgesetzt werden kann."
Der Vorsitzende Richter Manfred Engelschall (1921–2008), später Partner in der Sozietät von Rechtsanwalt Matthias Prinz, äußerte jedoch herzliche Worte zum moralischen Anliegen der prominenten Klägerinnen – was von der Promotorin der Kampagne, der Wuppertaler Publizistin Alice Schwarzer, bis heute als halber Verfahrenssieg gefeiert wird.
Legitimation durch (vor-) justizförmige Verfahren statt durch Gesetzgebung?
Das Hamburger Urteil sprach indes nicht nur "den" Frauen ab, eine kollektiv beleidigungsfähige Personengruppe zu sein, sondern merkte auch an, dass in "der demokratischen Gesellschaft die Interessen derart großer Bevölkerungsteile durch frei gewählte Parlamente gewahrt" würden, sodass aktuell kein "unabweisbares Bedürfnis zu einer Rechtsfortbildung durch die Gerichte in Richtung auf eine Ausdehnung der kollektiv beleidigungsfähigen Personengruppen" bestehe.
Für das gegenteilige Ergebnis hat sich das OLG Köln im Urteil vom 9. Juni 2020 zwar auf eine historische Analyse der Gesetzgebung zu § 130 StGB stützen können, die sicherstellen soll, dass zutiefst ehrverletzende, entwürdigende Äußerungen über Kollektive dieser Größenordnung nunmehr als pönalisiert gelten, der Hamburger Hinweis aus dem Jahr 1978 zur Rolle des Gesetzgebers lässt aber heute noch fragen:
Müsste – angesichts des himmelschreiend unbestimmten § 185 StGB und der durch die Social Media drastisch gesenkten Zugangshürden zu einer publizistischen Weltöffentlichkeit – der Gesetzgeber nicht endlich einmal inhaltlich sehr viel konkretere Tatbestände definieren, was als pönalisierbare oder medienrechtlich zu unterdrückende Äußerung zu gelten hat – statt dies weiter allein den Gerichten oder, schlimmer noch, privaten Netzwerkbetreibern zu überlassen?
Sexismus und Justiz: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42169 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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