Blender im Examen
Die hier und hier wiedergegebenen Prüferseufzer kann man grob in zwei Gruppen einteilen, nämlich in vermeidbare und leicht vermeidbare Fehler. An sich ist jeder Fehler vermeidbar. Aber viele sind eben leicht vermeidbar. Das sind solche, die nicht in der Konzeption des Lösungsansatzes liegen, also etwa das Ignorieren ganzer Gruppen von Ansprüchen oder die unglückliche Untergewichtung eines Anspruchs im Verhältnis zu den anderen, sondern Dinge, die im kleinen Maßstab schieflaufen.
Dazu gehört, dass man nicht alles wissen kann. Man muss aber auch nicht so tun, also ob man alles wüsste. Niemand ist gezwungen, in Prüfungen den schlechten Ruf des Juristen als Besserwisser noch zu festigen. Schon gar nicht, wenn es gar nicht um rechtliches Wissen geht, sondern um Faktenwissen. Dazu zwei Beispiele:
In einer Staatsexamensklausur war die Nichtigkeit eines Vertrags zu erörtern, der vermutlich gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstieß. Diese konnte man mit Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des BGH eher schlank bejahen, falls man diese kannte, oder inhaltlich etwas näher argumentativ darauf eingehen, ob Schwarzarbeit nicht auch anders wirksam bekämpft werden kann als durch zivilrechtliche Nichtigkeitssanktionen. Dann brauchte es erst einmal ein Argument dafür, dass und warum Schwarzarbeit gesellschaftlich unerwünscht ist.
Wenn man keine Ahnung hat…
Ein Klausurverfasser begründete also: "Dem deutschen Staat gehen durch Schwarzarbeit jährlich viele tausend Euro verloren." Das stimmt zwar, quantifiziert das Problem aber nicht annähernd in der richtigen Größenordnung. Will man Wikipedia glauben, werden die durch Schattenwirtschaft entstandenen finanziellen Schäden mit rund 70 Milliarden Euro jährlich beziffert. Das sind einige wichtige Nullen mehr vor dem Komma, denn für "viele tausend Euro jährlich" steht der Gesetzgeber morgens sicher nicht auf. Wohlgemerkt: Das Argument bleibt gut – aber der Korrektor lächelt in sich hinein ob der wirtschaftlichen Ahnungslosigkeit des Verfassers. Solche Schludrigkeiten können den Gesamteindruck der Leistung trüben.
Was aber nun tun in der Klausursituation, so ganz ohne WLAN, Smartphone und Online-Enzyklopädie? Auf das beste einschlägige Argument zu verzichten ist keine Option. Wer die "richtige" Zahl nicht kennt, vermeide Zahlenangaben. Wer auch die "richtige" Dimension nicht einschätzen kann, vermeide unnötige Festlegungen. In einer Klausur kann der Leser kaum erwarten, dass die Teilnehmer eine zutreffende Einschätzung der tatsächlichen Summe mitbringen. Aber ein anständiger Umgang mit der eigenen Unwissenheit sollte möglich sein. Mit Zahlen ist es wie mit herrschenden Meinungen: Sich welche zu erfinden kann nur schaden. Eine weit gefehlte Zahl im Brustton der Überzeugung vorzutragen, erweckt schlimmstenfalls den Eindruck inkompetenten Blendertums.
Was spricht also dagegen, die Aussage etwa so zu fassen: "Die durch Schwarzarbeit verursachten volkswirtschaftlichen Schäden sind massiv, so dass der Staat seit Jahrzehnten die Schwarzarbeit mit unterschiedlichen Mitteln zu bekämpfen versucht"? Natürlich wäre es schön, wenn die ungefähr richtige Größenordnung als Teil einer juristischen Allgemeinbildung auch in einer nervenflatternden Klausursituation abrufbar wäre, einen guten Eindruck beim Leser hinterließe man damit allemal. Aber umgekehrt bekommt auch niemand Punkte abgezogen, wenn er oder sie derlei nicht weiß.
2/2: … besser nicht festlegen
Auch das zweite Beispiel zeigt, wie das Kaschieren der eigenen Unwissenheit misslingen kann. So fand sich in einer anderen Klausur der Satz "Verkehrsunfälle jeglicher Art gehören zum allgemeinen Risiko, zumal fast jeden Tag irgendwo ein Unfall passiert" als Teil einer Argumentation zur Zurechenbarkeit eines Ursachenverlaufs, dessen Ausgangspunkt ein Verkehrsunfall war. "Fast jeden Tag" dürfte aber wiederum die Dimension des Problems eher zu klein ansetzen. Das Statistische Bundesamt benennt die Zahl der polizeilich erfassten Straßenverkehrsunfälle für 2014 mit gut 2,4 Millionen Vorfällen. Die Annahme ist also realistisch, dass an jedem Tag des Jahres mindestens ein Unfall registriert wird, zumal hinter dieser Zahl noch ein paar nicht polizeilich erfasste Unfälle stehen dürften.
Dieses Beispiel für den weniger geschickten Umgang mit der eigenen Unwissenheit könnte man rechtlich sogar noch ins Gegenteil verkehren, weil es nicht präzise genug formuliert ist: Viele Verkehrsunfallverletzte setzen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher durch, gerade weil sie den Verkehrsunfall eben nicht als Teil ihres allgemeinen Lebensrisikos wahrnehmen. Sinnvoll ist der Satz also nur, wenn man ihn auf die Unfallfolgen für unbeteiligte Dritte bezieht. Dass aufgrund statistisch häufig vorkommender Unfälle eine Straße zeitweilig gesperrt werden muss, so dass die Kunden eines anliegenden Unternehmers diesen nicht mehr über die Straße erreichen können, gehört zu dessen Lebens- oder Betriebsrisiko. Gerade hier lag auch das Problem in der Klausur.
Wiederum gilt: Bei Unkenntnis besser die Festlegung vermeiden, als sich um mehrere Zehnerpotenzen zu verschätzen. Lösungsvorschlag: "Verkehrsunfälle und die damit einhergehenden Behinderungen geschehen massenhaft und sind Teil der alltäglichen Erfahrung. Rechtlich gehören die Folgen für Dritte also zum allgemeinen Lebensrisiko."
Aufgepasst bei "Brot-und-Butter"-Abschnitten
Praktisch jeder Prüfungssachverhalt verlangt in der Bearbeitung die eine oder andere "Brot-und-Butter-Passage". In einem solchen Abschnitt kann man ganz ohne Genie oder zivilrechtliche Extrembegabung die volle Punktzahl einsammeln, indem man beispielsweise auf zwei Seiten Text einen Anspruch nach § 823 I BGB prüft. Dieser enthält bei klarem Ergebnis nur ein kleineres Problem, etwa einen mehrgliedrigen Ursachenverlauf, das aber dafür sorgt, dass die Fragen von Kausalität und Zurechnung nicht in einem einzigen Satz abgehakt werden können. In diesen Passagen kann man zwar kaum glänzen, weil vermutlich alle Bearbeiter ähnlich vorgehen (müssen). Aber man kann durch unpräzise Formulierungen ohne Not Punkte verlieren.
Wenn beispielsweise bei § 823 I BGB die Verletzung eines Rahmenrechts, etwa des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am Unternehmen, zu erörtern ist, sollte bestenfalls schon im Aufbau des Gutachtens deutlich werden, dass man nicht von der Indizierungswirkung der Tatbestandserfüllung für die Rechtswidrigkeit spricht, weil diese bei einem Rahmenrecht gerade nicht stattfindet. Hier braucht es vielmehr eine abwägende Argumentation für den Einzelfall, bei der wiederum mangelnde Faktenkenntnis sprachlich clever verpackt werden sollte.
Die Unsicherheiten einiger Klausurbearbeiter in diesen grundlegenden Klausurpassagen stehen in einem seltsamen Widerspruch zu der Souveränität, mit der die Teilnehmer wie selbstverständlich die Äquivalenztheorie, die Adäquanztheorie und die Theorie vom Schutzzweck der Norm reproduzieren - leider auch dann, wenn kaum Anlass dazu besteht. Nicht nur geht dadurch wertvolle Bearbeitungszeit verloren, die Kandidaten schaffen damit erst die Möglichkeit, sich durch in der Eile unüberlegte Sätze zu verhaspeln. So liest man insbesondere zum Schutzzweck der Norm viel argumentatives Gestammel. Vielleicht sollte man diesen, wenn man keine inhaltlichen Argumente hat, ehrlicher Weise schlank abhandeln. Schließlich ist es in einer Klausur fast unmöglich, Substanzielles zur Geschichte der Normsetzung und zum Normzweck zu sagen. Und impossibilium nulla est obligatio.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main.
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2016 M05 11
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