Like oder Dislike für den Arbeitgeber
"Interessante Aufgaben und Mandanten in allen Bereichen"
"Die Kommunikation zwischen den Standorten hat noch Entwicklungspotenzial"
"Unmengen an Überstunden, Kritik ist nicht konstruktiv"
Sucht man beim größten Arbeitgeber-Bewertungsportal kununu nach der Branche Rechtsberatung, finden sich aktuell Bewertungen für 1.080 Kanzleien. Manche haben gerade mal eine Bewertung erhalten, andere mehrere Dutzend. Manche sprechen wohlwollend über ihren (ehemaligen) Arbeitgeber, andere äußern sich ausgesprochen kritisch – dank der Anonymität, die Bewertern garantiert wird, ist Offenheit kein Problem. Außer kununu, das mittlerweile zur Businessplattform Xing gehört, gibt es zahlreiche weitere Arbeitgeber-Bewertungsportale, zum Beispiel Glassdoor, Jobvoting oder meinChef.de.
Mitarbeiter oder Bewerber, die ihren derzeitigen, zukünftigen oder ehemaligen Arbeitgeber bewerten – ist das ein Fluch oder ein Segen für Kanzleien? Isabelle Riefer, Consultant bei der Deutschen Employer Branding Akademie, sieht beide Seiten der Medaille: "Die meisten Menschen neigen dazu, sich nur zu äußern, wenn Sie sehr begeistert sind oder sie sehr enttäuscht wurden, dazwischen gibt es wenig. Kritische Einträge mögen dem Arbeitgeber nicht gefallen – geben ihm aber auch die Chance herauszufinden, warum ein Bewerber oder Mitarbeiter unzufrieden war."
Negative Eindrücke entstünden meist dann, so Riefer weiter, wenn Versprechungen, die Arbeitgeber auf ihren Internetseiten geben, nicht eingehalten werden. "Dann kommt der Mitarbeiter mit falschen Vorstellungen zur Kanzlei." Je ehrlicher die öffentlichen Aussagen zu Arbeitsklima, Kultur und Werten der Kanzleien seien, umso geringer das Risiko, den falschen Mitarbeiter einzustellen, meint die Employer-Branding-Expertin.
Plattformen beobachten
Thorsten Ashoff, Personalchef für Kontinentaleuropa bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells, nimmt schlechte Bewertungen in den Portalen zum Anlass, mit den betroffenen Abteilungen zu reden und nach dem Grund zu forschen. "Schließlich ist es ja auch für die Abteilung von Interesse, warum jemand dort unzufrieden war", sagt er. Grundsätzlich hält der Personaler Arbeitgeber-Bewertungsportale für eine gute Sache. Noch reiche die Zahl der Bewertungen für seine Kanzlei allerdings nicht aus, um die Ergebnisse für das Employer Branding zu nutzen. "Wir beobachten diese Plattformen, freuen uns über positive Kommentare und müssen kritische Stimmen tolerieren." Für den Personalchef sind die Portale derzeit vor allem ein Baustein für die Sichtbarkeit seiner Kanzlei bei den Bewerbern.
Sybille Kanthak, HR Managerin bei der international tätigen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird, geht noch einen Schritt weiter: Die Personalerin hat sich dafür entschieden, ein Arbeitgeberprofil bei kununu zu buchen. "Wir wissen, dass Kandidaten sich vor ihrer Bewerbung auf dem Portal umschauen und Arbeitgeber vergleichen", so die Personalerin. In Vorstellungsgesprächen merken vor allem jüngere Bewerber an, dass sie sich die Bewertungen angesehen haben. Verlassen Mitarbeiter die Kanzlei, werden sie im Abschlussgespräch darauf angesprochen, ob sie nicht eine Bewertung hinterlassen möchten.
Mitarbeiter zu Bewertungen auffordern
Auch Daniela Kudell, HR Managerin bei der mittelständischen Kanzlei Winheller, steht dem Thema sehr offen gegenüber. "Wir freuen uns über die positiven Bewertungen. Und gerade bei negativen Kommentaren lohnt es sich, Feedback zu gegeben", berichtet Kudell, die erst seit einigen Monaten eine eigene Personalabteilung in der Kanzlei aufbaut und das Thema gern weiter forcieren möchte. "Auch aktive Mitarbeiter ermuntern wir dazu, eine Bewertung abzugeben – natürlich nur auf freiwilliger Basis."
Anwälten, ehemaligen Referendaren, Praktikanten oder Bewerbern, die den Wunsch verspüren, selbst eine Bewertung über eine Kanzlei abzugeben, gibt Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medien- und IT-Recht sowie Partner der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, ein paar Tipps an die Hand: "Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit. Aber die Grenzen sind erreicht, wenn Meinungsfreiheit in Schmähkritik übergeht oder unwahre Tatsachen über das Internet verbreitet werden." In diesem Fall droht dem Arbeitnehmer, sofern er noch bei der Kanzlei beschäftigt ist und der Post auf ihn zurückgeführt werden kann, eine Abmahnung. Hinzu kommt der Schutz von Betriebsgeheimnissen, der oft im Arbeitsvertrag festgelegt ist. "Bleiben Sie bei Ihrer Bewertung also sachlich und so neutral wie möglich", rät Solmecke.
Halten die Kanzleien einzelne Elemente der Kritik für unwahr oder unangemessen, können sie versuchen, das Bewertungsportal zu kontaktieren. Sybille Kanthak hat diese Möglichkeit schon einmal wahrgenommen: "Das Portal hat dann den Bewerter angeschrieben und um eine sachliche Formulierung gebeten." Nach einer Entscheidung des BGH muss das Portal in streitigen Fällen u.U. als eine Art Schiedsrichter agieren. Ganz hilflos sind Arbeitgeber den Bewertern also doch nicht ausgeliefert – auch wenn ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Identität des Bewertenden keine Aussicht auf Erfolg hat.
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2017 M03 1
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