Das wird teuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen eingeführt. Doch neben Soli, Umsatzsteuer oder Bausparen gibt es eine Vielzahl von Neuerungen, die speziell durch die veränderten Arbeitsbedingungen gelten. Doch auch bekannte Regelungen wie die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers können bei der veränderten Arbeitswelt im Jahr 2020 für Beschäftigte relevant werden.
Das häusliche Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer zuhause kann grundsätzlich nicht steuerlich in Abzug gebracht werden, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) iVm § 9 Abs. 5 EStG. Zu dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen: Ein Abzug ist teilweise möglich, wenn für die Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vollständig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist.
Beide Varianten werden für die Beschäftigen, die nur wegen der Pandemie mehr Zeit als üblich in der eigenen Wohnung gearbeitet haben, nicht relevant werden. Die Hürde für die Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers ist seit jeher so hoch, dass viele Arbeitnehmer leer ausgehen. Wer es aber schafft, die Kosten als Werbungs- oder Betriebskosten geltend zu machen, senkt sein zu versteuernden Einkommen und damit die Steuerbelastung.
Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag
Unverändert zieht das Finanzamt den pauschalen Betrag in Höhe von 1.000 Euro vom Einkommen als sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag vom Einkommen ab. Bis zu dieser Höhe müssen Beschäftigte auch keine Belege sammeln, sondern nur, wenn die Ausgaben den pauschalen Betrag von 1.000 Euro übersteigen.
Maximal 600 Euro Homeoffice-Pauschale und Pauschbetrag
Die Alternative für das Jahr der Pandemie ist die mit dem Jahressteuergesetz 2020 am 16. Dezember 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale. Danach können Arbeitnehmer fünf Euro für jeden Tag geltend machen, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben. Die Kosten für Strom und Heizung sind mit der Pauschale vollständig abgegolten. Die Homeoffice-Pauschale ist auf 120 Tage und damit einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt. Sie wird nur in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.
Wer sich jetzt schon freut, bekommt direkt einen Dämpfer, denn die Homeoffice-Pauschale wird auf den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschalbetrag angerechnet. Diesen sogenannten Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zieht das Finanzamt ohne jegliche Nachweise vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Nur, wenn die Ausgaben höher als 1.000 Euro liegen, sind Belege vorzulegen. Da an Homeoffice-Tagen zwangsläufig die ansonsten bei den Werbungskosten geltend zu machenden Fahrt- oder Pendlerkosten wegfallen, ist die Hürde noch einmal erhöht.
Anschaffungen im Homeoffice
Wer sich aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit veranlasst sieht, Anschaffungen wie beispielsweise einen geeigneten Bürostuhl, Büromöbel oder auch einen leistungsfähigen Computer zu tätigen, kann diese Kosten als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung durch den Beruf bzw. die Homeoffice-Tätigkeit veranlasst sind.
Voraussetzung ist danach, dass die Anschaffung durch die Arbeitstätigkeit veranlasst ist. Beim Computer nimmt das Finanzamt regelmäßig einen privat veranlassten Teil an, da das Finanzamt davon ausgeht, dass der Computer oder das Internet teilweise auch privat genutzt werden.
Pendlerpauschale
Mit der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für Fahrten zum Arbeitsplatz 30 ct je Entfernungskilometer und Tag als Werbungskosten abziehen. Da die Pendlerpauschale auf den pauschalen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet wird, wirkt sich die Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern aus, die längere Strecken pendeln oder insgesamt höhere Aufwendungen als Werbungskosten haben.
Eine Anpassung der Pendlerpauschale erfolgt aufgrund Corona grundsätzlich nicht. Als Ausgleich für die CO2-Prämie wird lediglich für Fernpendler ab dem Jahr 2021 die Mobilitätspauschale ab dem 21. Fahrtkilometer von 30 ct auf 35 ct je Entfernungskilometer angehoben. Ob diese Begrenzung auf Fernpendler dem Willkürgebot des Verfassungsrechts genügt, wird gegenwärtig bereits diskutiert, weil es keinen Grund gibt, dass Pendler auf kürzeren Strecken ihre Kosten nicht weitergeben dürfen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und damit weniger Entfernungspauschale geltend machen können, möglicherweise insgesamt schlechter gestellt sind.
Aufstockung Kurzarbeitergeld
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt, zahlt die Bundesagentur für Arbeit für die Ausfallstunden Kurzarbeitergeld. Bei Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind beträgt dieses 67* Prozent, ansonsten 60 Prozent des Nettolohnausfalls. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen, sodass für die übrigen Einkünfte ein höherer Steuersatz gilt.
Der Arbeitgeber kann zudem einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leisten, der vorübergehend steuerfrei ist. Auch dieser Zuschuss ist in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Darüber müssen sich Beschäftigte allerdings bei ihrer Steuererklärung keine Gedanken machen, weil die Beträge durch den Arbeitgeber automatisch auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sind.
Corona-Beihilfen für Beschäftigte
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Corona-Beihilfen steuerfrei als Zahlung oder auch als Sachbezug in Höhe von insgesamt 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung oder Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.
Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten. Die Corona-Beihilfe ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt und muss von den Steuerpflichtigen selbst bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Möglichkeit der Auszahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Entschädigung nach dem IfSG
Für Corona sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Verdienstausfallentschädigungen vor. Verdienstausfall erhält, wer aufgrund des Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtigter, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger des Virus aufgrund behördlicher Anordnung seine Tätigkeit nicht ausüben darf und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Dies gilt aktuell sowohl bei Corona-Infizierten als auch bei Infektions-Verdächtigen, die unter häuslicher Quarantäne stehen. Die Entschädigungszahlung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Alle Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Diese Beträge müssen Beschäftigte in ihrer Steuererklärung selbst angeben.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Für Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, wurde wegen Corona die Frist für die Einkommensteuererklärung 2019 bis 31. August 2021* verlängert. Für nicht vertretene Arbeitnehmer bleibt es bei der Abgabefrist bis Ende Juli des Folgejahrs.
Für die Einkommensteuererklärungen 2020 gilt, dass der Arbeitnehmer insbesondere dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, wenn er steuerfreie Zahlungen erhält. Dies gilt beispielsweise für das Kurzarbeitergeld, die steuerfreie Corona-Beihilfe oder die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Keine Absetzbarkeit von Masken, Desinfektionsmittel etc.
Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Masken, Desinfektionsmittel oder sonstige Aufwendungen, die Ihnen aufgrund von Corona im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit entstehen, nicht steuerlich geltend machen. Die Kosten unterfallen der allgemeinen Lebensführung und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Derartige Ausgaben erkennen die Steuerbehörden weder bei den Werbungskosten noch bei dem Posten der außergewöhnlichen Belastungen, über die etwa nicht von den Krankenkassen bezahlte Behandlungskosten geltend gemacht werden können, an.
Barlohnverzicht und Warengutscheine
Soweit Arbeitnehmer auf Barlohn oder angesammelte Wertguthaben zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers verzichtet haben, bleiben die entsprechenden Lohnteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Eine Berücksichtigung als Spende ist jedoch nicht zulässig, da sonst ein doppelter Abzug vorliegen würde. Wenn also ein Arbeitnehmer beispielsweise auf 20 Prozent seines Barlohns verzichtet hat, sind nur 80 Prozent des Lohns steuerpflichtig; die 20 Prozent Gehaltsverzicht sind dann keine Spende.
Etliche Unternehmen und insbesondere Lebensmittelhändler haben während der Corona-Krise ihren Mitarbeitern Prämien in Form von Warengutscheinen zukommen lassen. Die Warengutscheine stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein über einen Geldbetrag lautet. Warengutscheine sind keine steuerbaren Einnahmen, wenn ihr Wert 44 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt. Der Betrag wird erst ab 2022 auf 50 Euro pro Monat angehoben. Wenn die Sachzuwendung über der Freigrenze liegt, ist der Wert grundsätzlich in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Soweit Arbeitnehmer im Rahmen der Corona-Krise Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet haben, wie dies insbesondere in vielen Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen der Fall war, gelten hier für die allgemeinen Steuervergünstigungen. Sondervorteile aufgrund der Corona-Pandemie sieht die Steuer hier nicht vor.
Übungsleiterfreibetrag
Da im Rahmen der Corona-Krise häufig pensionierte oder bereits freigestellte Mitarbeiter zum Einsatz kamen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) festgelegt, dass deren Vergütungen in Höhe von bis zu 2.400 Euro als steuerfreie Übungsleiterpauschalen anzuerkennen sind.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro ab dem Jahr 2021 angehoben.
Im Ergebnis blieben die steuerlichen Erleichterungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Homeoffice teilweise deutlich hinter den Erwartungen zurück. Steuerlich profitieren können de facto nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, bei denen der Arbeitgeber durch eine Corona-Beihilfe oder die Ausgabe von zusätzlichen Warengutscheinen Unterstützung geleistet hat.
*Angaben korrigiert am 18.01.2021, 17.50 Uhr.
Der Autor Dr. iur. utr. Michael Hils Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Er arbeitet bei Beiten Burkhardt in München.
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2021 M01 15
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