Anwaltverein begrüßt "Übergangsphase im Echtbetrieb"
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die vom Bundesjustizministerium vorgesehenen Änderungen für "geeignet und notwendig", um die bestehende Rechtsunsicherheit um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu beseitigen. Nur so könne ein Start des beA zum geplanten Termin am 29. September 2016 möglich werden, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme. Der DAV bezieht sich auf zwei Reformvorschläge aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), mit denen dieses die seit Ende letzten Jahres bestehende Unsicherheit über die passive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beseitigen will. Mit einem Referententwurf hatte es zunächst eine Nutzungspflicht parallel zur ohnehin in Kraft tretenden Pflicht zur elektronischen Kommunikation ab dem 1. Januar 2018 geplant. Nachdem die für das Postfach zuständige Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich dann durch zwei Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs (AGH) Berlin erneut daran gehindert sah, das Postfach zum 29. September freizuschalten, hat Heiko Maas' Ministerium den schon vorhandenen Entwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) noch um zwei Punkte ergänzt.
Mehr Akzeptanz durch Übergangsphase im Echtbetrieb
Die BRAK darf die Postfächer von Beginn an "empfangsbereit" schalten, muss diese also nicht um die technische Möglichkeit nachrüsten lassen, ein Postfach quasi zwar existent, aber nicht scharf zu schalten. Das würde die Beschlüsse des AGH Berlin aushebeln, welche ebendas der BRAK für zwei Anwälte untersagt hatten. Andererseits aber müssen die Anwälte das Postfach vor 2018 nicht nutzen, es sei denn, der Advokat signalisiert willentlich von sich aus, dass er es nutzt, also dort eingehende Korrespondenz auch gegen sich gelten lassen will. Die Änderungen, die am 23. September verabschiedet werden sollen, begrüßt der DAV als notwendig, damit beA pünktlich am 29. starten kann. Sie würden der Akzeptanz des beA zu Gute kommen und zugleich allen an der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs Beteiligten die Vorteile einer Übergangsphase im Echtbetrieb verschaffen."Buerger_Rueck": Kann bald jeder übers beA schreiben?
Sorge scheint dem Anwaltverein neben einigen technischen Fragen dagegen ein anderer Punkt zu bereiten, der die Anwälte schon länger umtreibt. Es geht um den Personenkreis, der beA ab dem Start nutzen kann, der DAV fürchtet eine zu frühe Öffnung des Systems für eine Kommunikation auch von Bürgern mit Rechtsanwälten. Eine Befürchtung, welche die Anwälte durch den Entwurf nicht widerlegt sehen. Dieser gehe nämlich von falschen Voraussetzungen aus, so der DAV. Zwar halte die Verordnung es offenbar für erst in Zukunft möglich, dass über Anwaltskammern, Rechtsanwälte und Gerichte hinaus auch Bürger über das beA-System mit den Anwälten kommunizieren könnten. Tatsächlich können aber nach Informationen des DAV die Postfächer nach dem Start von jedem beliebigen Dritten gesehen und angeschrieben werden, da ihnen innerhalb des EGVP-Systems die Rolle "buerger_rueck" erteilt wurde. Dazu sei lediglich ein EGVP-Classic-Client oder ein Alternativ-Produkt nötig. Ein zwingendes eindeutiges Identifizierungsverfahren für Dritte, das § 19 Abs. 2 RAPV-E ausdrücklich fordere, sei dabei bisher nicht vorgesehen. Dieses sei aber erforderlich oder aber die Postfächer sollten bis auf weiteres nicht für andere als Anwälte, die Rechtsanwaltskammern, die BRAK und die Gerichten sichtbar und adressierbar sein.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2016 M07 8
elektronischer Rechtsverkehr
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