Anwalt schützt vor Irrtum nicht
Für die Landeskriminalämter ist die Masche nicht neu – doch sie taucht jetzt erstmals bei Rechtsanwälten auf, wie sich auch aus bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufgelaufenen Geldwäscheverdachtsanzeigen von Rechtsanwälten ergibt. Wie laufen die Fälle ab: Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Anfrage nach dem erforderlichen Vergütungsvorschuss. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar -, über einen Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, da dieser anderenfalls wirtschaftlich existenzbedrohende Schritte unternähme. Oder aber die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien. Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden, da es sich ja schließlich um existenziell wichtigen Unterhalt handele.
Wer den Schaden hat …
Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vorbehalt "Eingang vorbehalten". Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus länger sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb ist es auch kein Zufall, dass Sachverhalte konstruiert werden, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.Geld ist nicht gleich Geld – Schecks müssen wirksam eingelöst sein
Obwohl in allen jetzt bekannt gewordenen Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsmasche künftig professioneller wird. Es besteht daher Anlass, die Kolleginnen und Kollegen nochmals darauf hinzuweisen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird die Betrugsmasche als solche erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.Der Autor Martin W. Huff ist Wirtschaftsjurist und Rechtsanwalt in Leverkusen. Er hat bereits zahlreiche Veröffentlichungen zu berufsrechtlichen Themen verfasst.
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2010 M07 20
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