(bestehen im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung)
Auf der Grundlage von § 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurden in den verschiedenen Bundesländern Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte (LAG) errichtet. Auf Bundesebene entstand das Bundesarbeitsgericht (BAG), das zunächst seinen Sitz in Kassel hatte und im Zuge der Wiedervereinigung nach Erfurt umzog.
Bundesweit gibt es insgesamt achtzehn Landesarbeitsgerichte in sechzehn Bundesländern, davon zwei in Bayern und drei in Nordrhein-Westfalen. Berlin und Brandenburg teilen sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin. Der Spruchkörper eines Landesarbeitsgerichts setzt sich ebenso wie beim Arbeitsgericht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.
Der Präsident eines Landesarbeitsgerichts hat die unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter und sonstigen Beamten im gesamten Gerichtsbezirk, sofern sie nicht anderen Behörden übertragen ist. Zu den Aufgaben des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Verwaltung zählt auch die strategische Personalentwicklung, Angelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten und solche der Personal-, Richter- und Schwerbehindertenvertretungen. Zu seinen Verwaltungsaufgaben gehören außerdem die Leitung, Überwachung und Organisation des Geschäftsbetriebs sowie die Organisationsentwicklung, die Modernisierung der Verwaltung, die Planung und Überwachung des Haushalts sowie die Fortbildung der Mitarbeiter.
Das Landesarbeitsgericht ist im Instanzenzug auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig als Berufungsgericht, wenn gegen erstinstanzliche Urteile des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Berufungssumme 600 Euro übersteigt oder dass Verhandlungsgegenstand das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist. Das Landesarbeitsgericht handelt auch als Beschwerdegericht, sofern gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt wird.
Fällt hingegen das Landesarbeitsgericht ein Urteil, so ist Revision nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das Landesarbeitsgericht muss die Revision zulassen, sofern die Rechtssache der Rechtsfortbildung dient und grundsätzliche Bedeutung hat. Gleiches gilt für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts, gegen die Rechtsbeschwerde möglich ist.
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