Örtliche Zuständigkeit: Städte Saarbrücken, Friedrichsthal und Sulzbach sowie die Gemeinden Heusweiler, Kleinblittersdorf, Riegelsberg und Quierschied
Das Zentrale Bereitschaftsgericht, das sämtliche Geschäfte des richterlichen Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte des Saarlandes wahrnimmt, befindet sich bei dem Amtsgericht Saarbrücken.
Schöffengericht: für die Bezirke der Amtsgerichte Saarbrücken, St. Ingbert und Völklingen;
Jugendschöffengericht: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Haftsachen:bei erwachsenen männlichen Beschuldigten in den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Straf- und Bußgeldverfahren vom 19. Mai 2006 (Amtsblatt des Saarlandes 2006, 756) für die Bezirke aller Amtsgerichte des Saarlandes.
Ermittlungssachen: bei erwachsenen männlichen Beschuldigten, mit Ausnahme der Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls für die Bezirke alle Amtsgerichte des Saarlandes;
Steuerstrafsachen: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland, soweit sich das Verfahren nicht gegen Jugendliche richtet;
Umweltstrafsachen und Umweltordnungswidrigkeiten:für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland, soweit sich das Verfahren nicht gegen Jugendliche richtet.
Auslieferungssachen nach dem IRG: soweit die Amtsgerichte zuständig sind für das gesamte Saarland;
Insolvenzgericht: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Saarländisches Grundbuchamt: für die Bezirke aller Grundbuchämter des Saarlandes.
Zentrales Handelsregister: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Zentrales Genossenschaftsregister: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Seeschiffsregister;
Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister: für die an der Saar innerhalb des Saarlandes beheimateten Schiffe;
Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug: für die Saar innerhalb des Saarlandes;
Partnerschaftsregister: für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Standesamtssachen: nach §§ 45, 47 Personenstandsgesetz für die Bezirke aller Amtsgerichte im Saarland;
Landwirtschaftssachen: für die Bezirke der Amtsgerichte Saarbrücken und Völklingen;
Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.
In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.
Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.
Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.
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