So ein Schweiß!
Was tun, wenn das Deo versagt? Mit dieser Frage war ein Bordbegleiter bei einem Flug von Honolulu nach Los Angeles konfrontiert. Die Sitznachbarin eines Passagiers hatte sich über dessen strengen Körpergeruch beschwert, Kleider zum Wechseln hatte der schwitzende Reisende nicht an Bord. Der Stewart verlangte deshalb, dass er und seine Ehefrau das Flugzeug zwei Minuten vor dem Start wieder verlassen. Vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 31.01.2007, Az. I-18 U 110/06) forderte der Reisende Schadenersatz.
Das Gericht gab ihm Recht, auch wenn es nicht alle Schadenspositionen anerkannte. Es sei zwar denkbar, dass ein Fluggast so penetrant rieche, dass die von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die anderen Passagiere nicht mehr zumutbar sei. Die Fluggesellschaft hätte den Mann aber beim Einchecken auf diesen Umstand hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, dem Beförderungshindernis abzuhelfen. Einem Stationsmanager könne derart penetranter Körpergeruch nach Auffassung des Gerichts nicht verborgen bleiben.
Wenn das Personal künftig beim Einchecken an den Passagieren schnuppert, darf man das also nicht persönlich nehmen. Die Fluggesellschaften sichern sich lediglich gegen Klagen ab.
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