Anreden des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung. Dies entschied das LAG Mainz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) liegt in dem Satz zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage (Urt. v. 20.01.2011, Az. 11 Sa 353/10).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in einem Gespräch mit der
Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen mit dem Satz "Jawohl mein Führer" beantwortet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung - handelte damit aber nach Meinung des LAG voreilig.
Die Richter betonten zwar, solche Äußerungen seien auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinnehmbar. Gleichwohl werteten sie die sofortige Kündigung als unverhältnismäßig.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LAG Mainz: Keine Kündigung wegen Anrede "Jawohl mein Führer" . In: Legal Tribune Online, 05.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3423/ (abgerufen am: 18.07.2024 )
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