Strafbarkeit wegen Blockaden oder fehlende Verwerflichkeit wegen "Umweltschutz"? Ist die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung? In Teil II des Prüfungsspezials "Klimaproteste" bereiten Strafrechtsexperten die Rechtsprobleme auf.
Die AfD feiert ihr zehnjähriges Jubiläum und darf hierfür einen städtischen Parkplatz vor der gemieteten Veranstaltungshalle nutzen. Eine Gegenversammlung hat dort entsprechend keinen Platz, so das VG Frankfurt am Main.
Rückstau auf der Autobahn, Gefahr durch gegenläufige Versammlungsströme und Nähe zur Abbruchkante – die Polizei hatte den Ablauf einer Versammlung in Lützerath untersagt und einen Alternativort zugewiesen. Zu Unrecht, so das VG Aachen.
Die Verlegung der Mahnwachen "Keine Räumung von Lützerath" und "Die Kirche(n) im Dorf lassen" auf eine Fläche außerhalb des Orts ist laut VG Aachen voraussichtlich rechtmäßig. In Lützerath sei kein "kommunikativer Verkehr" mehr möglich.
Während die Polizei in Lützerath bereits mit der Räumung begonnen hat, bleiben die Klimaaktivisten vor Gericht mit Eilanträgen weiterhin erfolglos. Auch versammlungsrechtlich sei das Verhalten unzulässig, so das VG Aachen.
Das Eilverfahren gegen die Räumung des von Aktivistinnen und Aktivisten besetzten Lützerath ist erfolglos geblieben. Das OVG-NRW entschied, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot voraussichtlich rechtmäßig ist.
Für die gleiche Aktion von Klima-Aktivisten gab es am Amtsgericht Freiburg einen Freispruch und eine Geldstrafe. Die beiden Richter haben unterschiedliche Rechtsansichten. Christian Rath liegen die Urteile vor.
Seit Januar 2022 gilt in NRW ein umstrittenes Versammlungsgesetz. Die GFF hält das Gesetz für verfassungswidrig und hat sich mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Eilantrag an den VerfGH gewandt.