Anerkennung ausländischer Doktortitel

Doktor ist nicht gleich Dr.

von Dr. Markus Plesser, LL.M.Lesedauer: 4 Minuten
Eine Promotion ist langwierig und mühevoll, zumindest in Deutschland. Im Ausland sind ähnlich klingende Grade mitunter leichter zu haben, so etwa der "Doktor filozofie", der CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer im Januar in die Schlagzeilen brachte. Markus Plesser erklärt die Rechtslage beim Import von diskontierten Doktorgraden – und warum mancher halbseidene Abschluss dennoch anerkannt werden muss.

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"CSU-Generalsekretär Scheuer verzichtet auf Doktortitel", meldeten Mitte Januar zahlreiche Medien. Allerdings gab es gar keinen Doktortitel, auf den Andreas Scheuer hätte verzichten können. Jedenfalls keinen, der in Deutschland als solcher anerkannt wäre. Denn erworben hatte Scheuer den Abschluss eines "Doktor filozofie" (kurz "PhDr.") an der Prager Karls-Universität. Dessen rechtswissenschaftliches Pendant ist der "doktor práv" (kurz "JUDr."), in beiden Fällen spricht man auch von einem "kleinen Doktorat". Nach dem "Verzicht" könnte Andreas Scheuer weiter als PhDr. auftreten – er tut es aber nicht. Anfang der 2000er Jahre, zur Zeit von Scheuers "Promotion", herrschte vielfach Unsicherheit über die Wertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse. Hochschulabsolventen, denen eine Promotion an deutschen Hochschulen verschlossen oder zu mühsam war, ließen sich dazu verleiten, an "Promotionsstudiengängen" ausländischer Universitäten teilzunehmen, um dort vergleichsweise schnell und unaufwändig einen "Doktortitel" zu erwerben. Heute ist klar: So einfach geht es nicht.

Anerkennung richtet sich nach Bologna-Klassifikation

Nach den Hochschulgesetzen der Länder (z.B. § 34a Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes) können auch im Ausland "in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbene Doktorgrade" als "Dr."-Titel geführt werden. Für "Berufsdoktorate" gilt das ausdrücklich nicht. Entscheidend für die Einstufung ist die sogenannte Bologna-Klassifikation, die von einem dreistufigen System akademischer Abschlüsse ausgeht. Der erste akademische Grad ist zum Beispiel in Tschechien das Bakkalaureus. Ein "JUDr." oder ein "PhDr." wie der von Scheuer sind Abschlüsse der zweiten Stufe. Voraussetzung für ihren Erwerb ist der Nachweis der Befähigung, sich neue Erkenntnisse der Wissenschaft anzueignen und schöpferisch in die Praxis umzusetzen – das entspricht etwa den Anforderungen an einen deutschen Magister. Als "Dr." dürfen in Deutschland daher nur Doktorgrade der dritten Ebene geführt werden. Im Falle Tschechiens sind dies der "philosophiae doctor", der "PhD." oder schlicht der "Dr.", deren Erwerb einen  eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag voraussetzt. Es hat eine Weile gedauert, bis sich diese Erkenntnis durchgesetzt hat. So meinte etwa die Berliner Senatsverwaltung bis ins Jahr 2007, der "doktor práv" bzw. "JUDr.",  könne abgekürzt in Deutschland auch in der Form "Dr." geführt werden. Grund für diesen Irrtum war offenbar die Annahme, der Titel sei das Ergebnis wissenschaftlicher Forschung und werde auch in den Herkunftsländern Slowakei und Tschechien abgekürzt in dieser Form geführt. Mit diesem Irrtum räumte die Kultusministerkonferenz der Länder durch Beschluss vom 5. Juli 2007 auf, in welchem sie den akademischen Grad des "JUDr." der zweiten Ebene der Bologna-Klassifikation zuordnete. Zuvor gab es bereits zwischenstaatliche Abkommen mit gleichem Inhalt.

Berlin und Bayern gewähren Vertrauensschutz für Altfälle

Das Ergebnis ist ernüchternd für diejenigen, die die – wenn auch geringeren – Mühen eines "Promotionsstudiums" an einer ausländischen Universität in der Hoffnung auf sich genommen haben, in Deutschland den Dr.-Titel führen zu dürfen. Alle Länder mit Ausnahme von Berlin und Bayern gehen hochschulrechtlich vor, wenn sie Kenntnis von Inhabern kleiner Doktorate erhalten, die den Dr.-Titel führen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sah der Berliner Senat davon ab, gegen die Nutzung des "JUDr." in der Form "Dr." vorzugehen, wenn der Inhaber ihn bis zum 6. September 2007 erlangt hatte oder zum Prüfungsverfahren zugelassen worden war und zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Berlin hatte. Ähnlich verfährt auch Bayern, dort spricht man von einer "lex scheueri". Rechtlich besteht aber kein Vertrauensschutz. Denn den Betroffenen wird nicht das Recht genommen, den Titel, den sie erworben haben, zu benutzen. Es ist ihnen nur verboten, einen anderen Titel zu führen, dem der eigene gerade nicht entspricht. Wenn die Landesregierungen nicht hochschulrechtlich gegen die Titelanmaßung vorgehen, können dies Berufsverbände, Verbraucherverbände und Wettbewerber wettbewerbsrechtlich tun. So sehen es auch die Zivilgerichte.

Anerkennung nach Bologna keine Garantie für inhaltliche Qualität

Damit verschaffen sie dem Grundsatz Geltung, auf dem die Anerkennungsregelungen der Hochschulgesetze beruhen: Dem Schutz deutscher akademischer Grade vor Verwässerung durch Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die geringere Anforderungen stellen. Zudem sollen die Erwerbsvoraussetzungen für die Allgemeinheit transparent sein. Eine solche Transparenz bietet die Bolognaer Klassifikation, nach der die Hochschulen vieler Länder ihr System aufbauen. So sind etwa das slowakische und das tschechische Hochschulsystem entsprechend der Bologna-Klassifikation dreistufig aufgebaut. Wer einen PhD. einer anerkannten tschechischen Universität erwirbt, kann diesen Titel in Deutschland also in der Form "Dr." führen. Auskunft über die Einstufung der Abschlüsse kann über das Informationssystem ANABIN eingeholt werden. Trotz inzwischen klarer Gesetzeslage ist die Führung ausländischer Doktorgrade nicht immer frei von Irrungen und Wirrungen. Einen Einblick dazu gibt ein zivilrechtliches Verfahren, an dem dieser Autor auf Klägerseite beteiligt war. Darin wurde ein Anwalt angegriffen, der den "Dr." Titel führte, obwohl er "nur" einen JUDr. erworben hatte. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung Anfang des Jahres 2014 teilte er dem Gericht mit, er habe zwischenzeitlich einen "weiteren Dr. Titel" erworben, nämlich den eines "Philosophy Doctor" und damit einen Abschluss der 3. Stufe der Bolognaer Klassifikation. Angeblich verliehen hatte ihm diesen Titel eine Universität, die in einem 5.000 Einwohner-Ort ansässig und berechtigt sei, Titel der 3. Stufe zu verleihen. Als Zeugen für die erfolgreiche Promotion benannte er zwei Personen mit gleichem Nachnamen – offenbar Vater und Sohn, beide Prorektor bzw. Dekan der Universität. Wegen des Führens seines "JUDr." als "Dr." wurde er gleichwohl verurteilt, und siehe da: Auch sein Prozessvertreter, der vormals als "Dr. Dr. Müller*" aufgetreten war, änderte nach der Verurteilung seines Mandanten seinen Briefkopf in "Dr. JUDr. Müller". * Name geändert Der Autor Dr. Markus Plesser, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei RAUE LLP. Seinen Doktortitel hat er an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg erworben.

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