EU-Mitgliedsstaaten dürfen ein Privatisierungsverbot für ihre Strom- und Gasnetze erlassen, wenn hierdurch die Verbraucher geschützt werden sollen. Dies entschieden die Luxemburger Richter einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit einem niederländischen Privatisierungsverbot für die dortigen Strom- und Gasnetze auseinandergesetzt. Energieunternehmen, darunter auch eine Tochter von RWE, hatten hiergegen Klage eingereicht. Die Luxemburger zweifeln jedoch nicht daran, dass eine solche Beschränkung grundsätzlich möglich ist (Urt. v. 22.10.2013, Az. C-105 bis 107/12).
Ein Privatisierungsverbot stelle zwar eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar und müsse daher gesondert gerechtfertigt sein. Dem könne aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Mitgliedstaaten zwingende Ziele, die im Allgemeininteresse liegen, verfolgten. Ein solches Ziel stelle etwa der Verbraucherschutz dar.
Durch ein Privatisierungsverbot könnten Quersubventionierungen verhindert und Transparenz auf den betroffenen Märkten geschaffen werden. Damit könnten Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, heißt es vom EuGH. Hierdurch könne sich ein unverfälschter Wettbewerb für Erzeugung, Lieferung und Vertrieb von Gas und Strom bilden. All dies diene letztlich dem Schutz des Verbrauchers. Dass der Verbraucherschutz ein Allgemeininteresse sei, habe der EuGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Beschränkungen nicht über das Maß hinausgehen dürften, welches erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Ob dies der Fall ist, müssten die nationalen Gerichte prüfen.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu Strom- und Gasnetzen: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9873 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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