Das LG Neuruppin hat einen Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision hat der BGH nun verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Neuruppin tötete der Polizist einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion geschossen. Die Tat sei aber nach Lage des Falles weder nach Polizeirecht noch durch Notwehr beziehungsweise Nothilfe gerechtfertigt, so die Kammer.
Zwei Kollegen des Hauptangeklagten sind wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu Geldstrafen verurteilt worden. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sie – als Zeugen vernommen – nicht die Wahrheit gesagt hatten zum Zeitpunkt und den näheren Umständen des tödlichen Schusses, um den Hauptangeklagten vor Strafe zu bewahren.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen aller Angeklagten in Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen (Beschl. v . 24.02.2011, Az. 5 StR 534/10). Auch die Revisionen als Nebenkläger zugelassener Angehöriger des Getöteten, die eine Bestrafung des Hauptangeklagten wegen Mordes erstrebt hatten, hatten keinen Erfolg.
Das Urteil des LG Neuruppin ist damit rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2741 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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