Vermögensabschöpfung: Reform scheint sich zu bewähren

von Annelie Kaufmann

07.06.2019

Seit zwei Jahren gelten vereinfachte Regeln für die Vermögensabschöpfung, die Justiz zieht Millionensummen ein. Manche Fälle gehen aber womöglich zu weit. Ein erstes Fazit nach der Reform.

In Berlin hatten zwei großangelegte Aktionen für Aufmerksamkeit gesorgt: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Immobilien im Wert von neun Millionen Euro und Mieteinnahmen mutmaßlich krimineller Clan-Mitglieder. Die Ermittler gehen davon aus, dass die Objekte mit Geld aus Straftaten wie einem Sparkasseneinbruch von 2014 gekauft und damit in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht wurden. Zudem müssen sich drei Mitglieder der Großfamilie derzeit wegen des Diebstahls einer Goldmünze im Millionenwert aus dem Berliner Bode-Museum vor dem Berliner Landgericht verantworten. Weitere Aktionen könnten folgen.

Seit Juli 2017 gelten vereinfachte Regeln für die Vermögensabschöpfung aus Straftaten. Gerichte und Staatsanwaltschaften können seitdem leichter Vermögen unklarer Herkunft einziehen – und zwar auch ohne eine konkrete Straftat nachzuweisen.

Dafür genügt, dass das Gericht von der illegalen Herkunft des Vermögens überzeugt ist. Das führt praktisch zu einer Beweislastumkehr: Der Betroffene muss nachweisen, dass er das Vermögen rechtmäßig erworben hat. Mit der Reform wurde die EU-Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union umgesetzt (EU-Richtlinie 2014/42/EU vom 3. April 2014).

Justiz schöpft hohe Summen ab

Es zeichnet sich ab, dass die Staatsanwaltschaften das Instrument der Vermögensabschöpfung nun tatsächlich stärker nutzen. So hat etwa Schleswig-Holstein eine Zentrale Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung eingerichtet. "Das hat sich auf allen Ebenen bewährt", erklärt die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein gegenüber LTO. Der Jahresbericht der Behörde zeigt, dass die Vermögensabschöpfung deutlich häufiger eingesetzt wurde als vor der Reform.

Insgesamt hat die Justiz in Schleswig-Holstein im vergangenen Jahr die Abschöpfung von Vermögen im Wert von rund 18 Millionen Euro angeordnet. Davon wurden 14,5 Millionen zugunsten der Opfer eingezogen, 3,4 Millionen fielen an den Staat. 2017 waren es nur 2,26 Millionen Euro zugunsten der Opfer und weniger als eine Million Euro für den Staat.

In anderen Ländern gab es ähnliche Entwicklungen. Das ergeben Anfragen der dpa bei den Ministerien. So habe auch die hessische Justiz 2018 deutlich mehr Vermögenswerte aus Straftaten eingezogen, die Summe belief sich auf rund 7,8 Millionen Euro, im Jahr zuvor waren es knapp 4,3 Millionen Euro. In Rheinland-Pfalz haben die Gerichte im vergangenen Jahr angeordnet, Vermögensgegenstände im Wert von 13,01 Millionen Euro einzuziehen, 2017 waren es 2,12 Millionen Euro.

Ein vorsichtiges erstes Fazit

Zu beachten ist allerdings, dass die Zahlen auch schon in den vorherigen Jahren teils erheblich schwankten, wie alle Ministerien betonen. Die Höhe der Vermögensabschöpfung hängt auch stark von Zufällen und einzelnen großen Verfahren ab.

So hat die niedersächsische Justiz im vergangenen Jahr mehr als eine Milliarde Euro aus Straftaten eingezogen. Hintergrund für die hohe Summe sei das VW-Bußgeldverfahren, sagte der Sprecher des Justizministeriums in Hannover, Christian Lauenstein der dpa. Rechne man etwa 995 Millionen Euro VW-Bußgeld heraus, verbleibe ein Betrag von rund 5,93 Millionen Euro. 2017 hatte die niedersächsische Justiz 4,79 Millionen Euro Vermögen abgeschöpft, das auf kriminellen Wegen erlangt worden war. Im Jahr zuvor waren es 16,59 Millionen Euro. Aus dem eingezogenen Geld sollen Opfer, soweit dies möglich ist, eine Entschädigung erhalten.

Andererseits hat die nordrhein-westfälische Justiz im vergangenen Jahr nicht einmal halb so viel Geld von Kriminellen abgeschöpft wie 2017. Obwohl man auch dort eine Zentrale Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm eingerichtet hat, waren es 2018 lediglich 77,2 Millionen Euro – ein Rückgang um fast 60 Prozent. Das geht aus einem Bericht der NRW-Landesregierung an den Landtag hervor.

Das NRW-Justizministerium wies darauf hin, dass das Ergebnis von 2018 immerhin um das Doppelte über dem Ergebnis von 2016 liege, als 35,5 Millionen Euro beschlagnahmt wurden. 2015 waren es gut 57 Millionen und 2014 rund 322 Millionen Euro - damals vor allem durch den Ankauf von Steuer-CDs.

Polizeigewerkschaft: Da geht noch mehr

Aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei wird Vermögen aus kriminellen Machenschaften noch nicht in dem Umfang abgeschöpft, wie es möglich wäre. Die Vermögensabschöpfung sei keine Standardmaßnahme der Polizei, sagte der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow der dpa. Wegen der Komplexität des Themas gebe es "Anwendungshemmnisse" bei den Ermittlern.

Justizministerin Katarina Barley (SPD) hält die Reform dagegen für einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und deren Finanzquellen. "Erfolge sehen wir bereits. Das zeigt einmal mehr: Verbrechen lohnt sich nicht", zitiert die dpa die noch geschäftsführende BMJV-Chefin.

Rückwirkungsfälle vor dem BVerfG

Fraglich ist allerdings, ob die Reform in einigen Fällen nicht zu weit geht. Denn: Die erleichterte Vermögensabschöpfung soll sogar dann möglich sein, wenn die Tat bereits vor dem Inkrafttreten der Reform verjährt war.

An dieser Rückwirkung äußerten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) nun verfassungsrechtliche Zweifel und schalteten deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein (Az. 3 StR 192/18). Dort soll nun geklärt werden, ob eine solche Rückwirkung gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße.

In dem konkreten Fall geht es um die Beschäftigung Hunderter bulgarischer Arbeiter ohne Genehmigung in einem Geflügelbetrieb in Niedersachsen. Das Landgericht Oldenburg hatte die beiden Verantwortlichen 2017 freigesprochen, Verjährung sei eingetreten. Von dem Unternehmen sollen aber mehr als zehn Millionen Euro eingezogen werden. Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Betrieb mit seiner Revision zum BGH.

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Vermögensabschöpfung: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35839 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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