2014 entschied der BGH: Banken dürfen von Verbrauchern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Nun machten die Karlsruher Richter weiter und entschieden, dass entsprechende Klauseln auch gegenüber Unternehmern unwirksam sind.
Banken dürfen von Unternehmern bei Abschluss eines Darlehensvertrages keine zusätzlichen "Bearbeitungsentgelte" verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Vorformulierte Klauseln in Verträgen, nach welchen die Bank laufzeitunabhängige Gebühren erhebt, sind damit unwirksam. Die klagenden Unternehmen wehrten sich gegen Bestimmungen in ihren abgeschlossenen Darlehensverträgen, wonach sie verpflichtet sind, den Banken ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" respektive eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Schon vor zwei Jahren hatte der BGH eine solche Entscheidung für Verbraucherdarlehen getroffen.
"Der Bundesgerichtshof ist seiner bisherigen Linie treu geblieben. Das Gericht hatte im Jahre 2014 bereits für Verbraucherkredite entschieden, dass Banken keine Gebühren für Tätigkeiten verlangen dürfen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben. Dies ist insbesondere bei der Prüfung und Bearbeitung von Kreditverträgen der Fall. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Unternehmenskredite ausgeweitet", kommentiert Dr. Thomas Meschede das Urteil vom Dienstag, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte.
Unternehmer nicht weniger schutzwürdig
Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteiligt diese nach Auffassung des Senats unangemessen. Für Unternehmer gilt nach der neuen Entscheidung nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute, so der Gerichtshof.
"Der BGH begründet seine Entscheidung vor allem mit dem Verweis auf den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellt. Darüber hinausgehende Gebühren würden den Kunden unangemessen benachteiligen," erläutert Meschede.
Auch mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ließen sich die Klauseln nicht rechtfertigen, befand der Senat. Der Schutzzweck des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch liege darin, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen - und zwar auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers.
Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur diejenigen, die erst in Zukunft einen Kredit aufnehmen: "Nach dem Urteil des BGH haben nunmehr auch Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbständige einen Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren. Allerdings ist die Verjährungsfrist zu berücksichtigen: Da der Rückforderungsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt, können heute nur noch Gebühren zurückverlangt werden, die in Kreditverträgen ab dem Jahre 2014 verlangt wurden", sagt Meschede. "Es sei denn, der Unternehmer hatte in der Zwischenzeit verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen."
"Das Urteil kommt die Banken teuer zu stehen"
Wie stark solche Rückforderungen die Banken belasten könnten, ist noch nicht abzusehen. Der Bankenfachverband teilte mit, das hänge "je nach Bank davon ab, in welchem Maße und auf welche Art Bearbeitungsentgelte genommen wurden". Nach der BGH-Entscheidung zu den Verbraucherkrediten kam das Urteil nicht ganz überraschend. 2016 hatten die Richter noch eine andere Gebühr gekippt, die Bausparer zahlen mussten, um ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Nach Meschedes Einschätzung kommt "das Urteil die Banken teuer zu stehen". Häufig betrügen die Bearbeitungsgebühren gar drei Prozent der Darlehenssumme, so der Fachanwalt.
In den beiden entschiedenen Fällen wurde jeweils um fünfstellige Summen gestritten - bei Darlehen in Millionenhöhe. Die Anwälte der betroffenen Banken hatten argumentiert, dass das Prüfen der Kreditwürdigkeit bei Darlehen dieser Größenordnung viel mehr Aufwand verursache. Geschäftsleute könnten außerdem ganz anders verhandeln und kalkulieren als einfache Bankkunden. Die bezahlte Gebühr wirke sich außerdem bei der Steuer günstig für die Firmen aus.
Doch auch das ließen die Richter aber nicht gelten: Nur weil ein erfahrener Unternehmer die Gesamtbelastung möglicherweise besser abschätzen könne, mache das die Gebühr nicht angemessener.
nas/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
BGH kippt Bankgebühren: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23368 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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