BeA-Karte verliehen, elektronischen Fristenkalender nicht ausgedruckt - erste Anwaltsfehler in der digitalisierten Kanzlei werden bekannt. Neben neuer Technik steigert verändertes Kommunikationsverhalten die Fehleranfälligkeit, meint Barbara Helten.
Wenn Anwälte mit Gerichten oder Behörden kommunizieren, rattert dafür oft ein Faxgerät. In Zeiten von Digitalisierung und E-Mail klingt das zwar recht altbacken, doch es gibt gute Gründe dafür. Nur manchmal gibt es eklatante Pannen.
Die BRAK hat den neuen Dienstleister für den Betrieb und Support des beA bekanntgegeben. Den Zuschlag hat eine Bietergemeinschaft bekommen: Westernacher/rockenstein* folgt auf das IT-Unternehmen Atos.
Die automatische Email-Benachrichtigung über Nachrichteneingänge im beA funktioniert derzeit nicht zuverlässig. Die BRAK rät Anwälten derzeit, ein bis zweimal täglich ihr Postfach zu überprüfen.
Sonderzeichen im Dateinamen eines beA-Schriftsatzes können dazu führen, dass die Nachricht auf den justizinternen Servern stecken bleibt. Absender und Empfänger kriegen davon nichts mit. Laut BFH ist eine Fristversäumung dann unverschuldet.
Die BRAK muss Einsicht in ein zwischenzeitlich zurückgezogenes beA-Gutachten gewähren. Der Prüfbericht sei nicht vertraulich, nicht urheberrechtlich geschützt und enthalte auch keine Geschäftsgeheimnisse der Firma Secunet, so das VG Berlin.
Über ein Jahr nach den massiven Ausfällen und Sicherheitslücken des beA haben sich BRAK und Dienstleister Atos geeinigt. Bemerkenswerter als zehn Euro Umlageersparnis pro Anwalt scheinen Zeitpunkt und Inhalt des Deals.
Unnötig, überteuert und mangelhaft sei das beA, meint ein Anwalt, der deshalb die Sonderumlage von 58 Euro nicht bezahlen wollte. Muss er aber, wie der BGH nun entschied.