Die im VersAusglG vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten nach einer Ehescheidung ist nicht verfassungswidrig. Gerichte müssen fortan aber sicherstellen, dass Frauen nicht benachteiligt werden, entschied das BVerfG am Dienstag.
Sich das Ja-Wort geben und ein rauschendes Fest dazu – das ist wegen der Coronakrise in Berlin weiterhin nicht möglich. Maximal 20 Personen dürfen es sein, entschied das VG Berlin.
Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe sollen nach der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs fair geteilt werden. Doch ist das auch bei Betriebsrenten immer der Fall? Worüber das BVerfG am Dienstag entscheidet, erläutert Klaus Weil.
Mögen die Nerven noch so blank liegen: Auch kurz vor der Hochzeit muss eine Braut ihrem Brautmodengeschäft Gelegenheit zur Nachbesserung geben, wenn etwas mit dem Kleid nicht stimmen sollte, so das LG Nürnberg-Fürth.
Die Ehe hielt nur kurz, war von den Eltern arrangiert und ein Zusammenleben gab es nicht. Auch sexuellen Kontakt gab es keinen. Für den Trennungsunterhalt spielt das aber keine Rolle, entschied der BGH.
Wenn ein Richter über die Berufung gegen ein Urteil entscheiden soll, das seine Ehefrau gefällt hat, dann ist die Besorgnis der Befangenheit nicht weit hergeholt, monierte ein Beklagter. Das sieht nun auch der BGH so.
Zehn Jahre nach der Reform des Versorgungsausgleichs muss das BVerfG entscheiden, ob eine umstrittene Ausnahmeregelung für Betriebsrenten in § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.
Seit 2017 ist die Ehe in Deutschland für alle geöffnet. Als Eltern haben homosexuelle Paare jedoch nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle. Sie müssen den Weg der Stiefkindadoption gehen. Dagegen wehrt sich ein lesbisches Paar.