Bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das beA bestehen hohe Sorgfalts- und Kontrollpflichten. Wer die nicht einhält, kann keine Wiedereinsetzung verlangen. Dies hat der BGH noch einmal klargestellt. Martin W. Huff berichtet.
Seit Tagen sind die von der NRW-Behörde "IT.Justiz" gehosteten elektronischen Postfächer der Bundesgerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichte in mehreren Bundesländern für Anwälte nicht per beA erreichbar. Ob Montag alles wieder läuft?
Die Übermittlung von Schriftsätzen und Anlagen auf dem seit Januar 2022 vorgeschriebenen elektronischen Weg birgt für die Anwaltschaft weiter erhebliche Risiken. Das zeigt auch der jüngste Beschluss des BGH.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Anwälte das beA für Schreiben an das Gericht verwenden. Wer kurz nach Inkrafttreten der Regelung eine Berufung postalisch einreicht, kann sich nicht auf eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen.
Erneut hat sich der BGH zur Nutzung des beA geäußert. Im jüngsten Fall ermahnt das Gericht die Anwaltschaft: Ohne klare Anweisung und Schulung des Kanzlei-Personals geht es nicht. Martin W. Huff mit den Details der Entscheidung.
Dem BGH reißt der Geduldsfaden. Es gebe keinen Anlass, die Vorschriften zur Einreichung per beA länger "behutsam" anzuwenden. Das zeigen zwei aktuelle Beschlüsse zum besonderen elektonischen Anwaltspostfach.
Wer als Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt ist, muss Schriftsätze an Gerichte im elektronischen Rechtsverkehr einreichen. Entscheidend sei die berufliche Tätigkeit als Anwalt, so der BGH. Erläuterungen von Martin W. Huff.
Für den Versand von Schriftsätzen per beA gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Fax-Versand. Wird der falsche Adressat angeklickt und das Dokument deshalb zu spät zugestellt, führt das zum Fristversäumnis.